Landratsamt Deggendorf bereitet sich auf mögliche Fluchtwelle aus der Ukraine vor
https://www.landkreis-deggendorf.de/aktuelles/plusplusplus-fluechtlinge-plusplusplus/ukraine/
Am vergangenen Freitag wurde vom amtierenden Landrat Roman Fischer eine Koordinierungsgruppe zur Bewältigung einer erwarteten Fluchtwelle aus der Ukraine gebildet.
Die Koordinierungsgruppe hat sich heute organisiert und die internen Zuständigkeiten für die verschiedensten Sachverhalte (z.B. Ausländerrecht, Sozialrecht usw.) festgelegt. Für die Verteilung der geflüchteten Menschen ist grundsätzlich der Freistaat Bayern, bei uns die Regierung von Niederbayern, zuständig.Das Landratsamt Deggendorf weiß zum aktuellen Stand nicht, wann und wie die Verteilung stattfindet. Roman Fischer und die Koordinierungsgruppe sind sich aber einig, dass man sich für den Fall rüstet.
Aus diesem Grund trägt das Landratsamt Deggendorf Informationen, z.B. über bekannte Hilfsangebote usw. zusammen und stellt diese auf der Homepage des Landkreises Deggendorf (www.landkreis-deggendorf.de) ein. Es ist davon auszugehen, dass Wohnraum benötigt wird. Wer Wohnraum zur Verfügung stellen oder anderweitige Hilfe anbieten kann, kann dies per Mail unter Ukraine-Hilfe@lra-deg.bayern.de machen.
Ab Dienstag, den 01.03.2022 wird zudem eine zentrale Rufnummer (0991/3100-400) freigeschaltet.
Fragen zum Ausländerrecht bitten wir unter auslaenderamt@lradeg.bayern.de zu stellen.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Erstinformation zu Verfahren und Hilfe für aus der Ukraine Geflüchtete G5-6745-1-607 – Stand 1. März 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie Informationen im Zusammenhang mit Verfahren und Hilfe für aus der Ukraine Geflüchtete.
1. Welchen Rechtsstatus haben aus der Ukraine Geflüchtete?
• Die Bundesregierung plant eine Aufnahme der aus der Ukraine geflüchteten Menschen auf der Grundlage der sog. Massenzustrom-Richtlinie der EU.
• Dazu ist ein Beschluss des EU-Rates mit qualifizierter Mehrheit erforderlich.
• Die Vorbereitungen hierzu auf EU-Ebene laufen bereits. Mit einem Beschluss auf EU-Ebene ist nach aktuellem Stand am 3. März 2022 zu rechnen. Unabhängig davon hat das BMI Hinweise zum vorübergehenden Vorgehen angekündigt.
• Sobald die Massenzustrom-Richtlinie der EU zur Anwendung kommt, kann den aus der Ukraine Geflüchteten, die in Deutschland Schutz suchen, nach § 24 AufenthG ein zunächst auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre).
• Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist eine selbständige Tätigkeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde im Ermessenswege erlaubt werden, es ist vorgesehen, hiervon großzügig Gebrauch zu machen.
• Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG sind berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beziehen. Insbesondere sind sie berechtigt, in Asylunterkünften zu wohnen. Sie sind aber nicht verpflichtet dazu, sondern können direkt in Wohnungen ziehen.
2. Welche Unterstützung erfahren aus der Ukraine Geflüchtete?
Viele aus der Ukraine Geflüchtete haben Verwandte, bei denen sie Unterkunft finden möchten, und auch durchaus etwas Geld. Soweit sie aber dennoch Hilfe brauchen, erhalten sie diese:
• Ukrainische Geflüchtete erhalten bei Bedarf einen Platz in einer Asylunterkunft.
• Sie bekommen auch die Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
o Wenn sie in einer Asylunterkunft untergebracht sind, werden über die Geldleistung die übrigen Bedarfe abgedeckt.
o Wenn sie in privatem Wohnraum untergebracht sind, werden angemessene Wohnkosten auch über Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt.
• Vorhandenes Einkommen / Vermögen haben ukrainische Geflüchtete bis auf einen Eigenbetrag aber vorrangig einzusetzen, bevor sie Hilfe des Staates erhalten.
• Zuständig für die Leistungen nach dem AsylbLG ist der örtliche Träger – also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, dem der Asylbewerber zu-gewiesen wurde (siehe 3.)
• Sie haben Zugang zur medizinischen Versorgung wie ein Asylbewerber.
• Aktuell ist der Weg zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG noch nicht frei. Die Alternativen führen der Höhe nach aber zu mindestens gleichen Ansprüchen, so dass einer Leistungsgewährung im Vorgriff nichts entgegensteht. Das StMI bittet hier um ein pragmatisches Vorgehen.
• Sie können die Beratung der Flüchtlings- und Integrationsberater in Anspruch nehmen.
3. Wie ist das Verfahren ausgestaltet?
• Zunächst sollen alle neuankommenden ukrainischen Flüchtlinge, die (perspektivisch) Leistungen erhalten möchten und/oder sich länger in Deutschland aufhalten möchten, sich an die nächstgelegene Registrierungsmöglichkeit wenden. Dies sind die ANKER-Einrichtungen und in München das Ankunftszentrum, wenn viele Geflüchtete ankommen, zusätzlich auch Bearbeitungsstraßen des Bundes.
• Die Geflüchteten müssen nicht im ANKER wohnen oder länger dort bleiben. Sie werden nur registriert und danach befragt, ob sie eine Unterkunft benötigen und wenn nicht, wo sie privat unterkommen. Dies ist notwendig, damit
o die Hilfsleistungen des Staates bei Bedarf an die Menschen ausgereicht werden können,
o damit geklärt ist, dass es sich um ukrainische Familien handelt und
o damit die Betroffenen, die nicht bei Verwandten Aufnahme finden können, auf alle Bundesländer verteilt werden können.
• Nach der Registrierung können diejenigen, die eine (private) Unterkunft gefunden haben, dorthin weiterreisen, sie werden formal dorthin zugewiesen.
• Diejenigen, die eine Unterkunft brauchen, werden einer Kreisverwaltungsbehörde (also einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt) zugewiesen, die einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer dezentralen Unterkunft anbietet.
4. Sollen jetzt Notunterkünfte in Betrieb genommen werden?
• Derzeit loten die Regierungen alle Möglichkeiten aus, um je nach Bedarf zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten bis hin bei hohem Zugang zu in Frage kommende Notunterkünfte gegebenenfalls schnell einsatzbereit machen zu können.
• Es müssen derzeit aber noch keine Notunterkünfte in Betrieb genommen werden.
5. Wo können sich Bürger hinwenden, die Wohnungen oder Hilfe anbieten
möchten?
• Große Hilfsbereitschaft bei Ehrenamtlichen, Kommunen und Bürgern. Dafür ist der Freistaat sehr dankbar.
• StMI bietet Plattform an, damit die Hilfe, die wirklich benötigt wird, auch dort ankommt, wo sie benötigt wird.
• Dies ist absehbar für Wohnungen und Sprachmittler. Wer
o kurzfristig Wohnungen kostenlos einer ukrainischen Familie zur Verfügung stellen möchte oder
o zu einem angemessenen Mietzins vermieten möchte oder
o sich als Sprachmittler zur Verfügung stellen möchte, soll dies unbürokratisch anmelden können.
Dazu schaltet das StMI in Kürze eine Webseite online, die dies ermöglicht: www.ukraine-hilfe.bayern.de